- ab Januar 2023 bis und mit 3 Monate nach Rechtskraft dieses Entscheids (Phase 2): CHF 1'648.00 (CHF 1'275.00 Bar- und CHF 372.00 Betreuungsunterhalt). Die Familienzulage ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn D.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von B.________ bezogen wird. Die Kinderzulage wird von B.________ bezogen. 9. Ab 4 Monate nach Rechtskraft dieses Entscheids werden die Kosten für den Unterhalt des Kindes A.________ wie folgt durch die Eltern getragen: