4. B.________ wird unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00) gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 3 hiervor umzusetzen und das Kind A.________ zu den festgelegten Zeiten jeweils der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu übergeben resp. zu D.________ zu bringen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 5. [kinderorientierte Beratung].