3. Die Betreuung des Kindes A.________ wird wie folgt geregelt: a. Ab Rechtskraft dieses Entscheids: Das Kind A.________ wird jeden Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr durch D.________ betreut. Die Übergaben erfolgen in Begleitung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Die Besuchszeit von D.________ wird während einer Stunde durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung begleitet, die verbleibende Besuchszeit erfolgt unbegleitet. In der restlichen Zeit wird das Kind A.________ durch B.________ betreut. b. Ab 1 Monat nach Rechtskraft dieses Entscheids: Das Kind A.__