2. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 09.08.2021 über das Kind A.________ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt, mit dem Auftrag: 4 - Die Eltern in ihrer Sorge um das Kind A.________ mit Rat und Tat zu unterstützen. - Die Eltern in der gemeinsamen Kommunikation zu unterstützen, bei Bedarf zu vermitteln und als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.