Mit Schreiben vom 25. April 2023 antwortete Fürsprecherin C.________, dass ihrer Ansicht nach kein Interessenkonflikt vorliege. Das Kind müsse vertreten sein, zumal der Unterhaltsanspruch ihm zustehe und auch von ihm geltend zu machen sei. Dazu sei es ohne Vertretung nicht in der Lage. Das Kind sei noch zu jung, um seine Vorstellungen ins Verfahren einzubringen. Eine potentielle Kindsvertretung könne sich nur auf die Akten und allenfalls Gespräche stützen. Dem Gericht stünden ohne Kindsvertretung indessen dieselben Informationen zur Verfügung (pag. 617 ff.). 2.10 Am 2. Mai 2023 fand die erste Fortsetzungsverhandlung statt (pag.