3 einzuwenden hätten, falls die Kindsmutter als Partei in das vorliegende Verfahren aufgenommen werde. Die Rechtsanwältin des Kindes – damals noch Rechtsanwältin I.________ – solle dem Gericht mitteilen, ob die Kindsmutter die Aufnahme ins Verfahren als Partei wünsche (Ziff. 5 der Vereinbarung; pag. 71). 2.3 Das Gutachten von Dr. phil. M.________ datiert vom 10. September 2022 (pag. 245 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. September 2022 zugestellt (pag. 417). 2.4 Am 9. Dezember 2022 teilte Rechtsanwältin I.________