Am XX.XX.2021 anerkannte der Kindsvater A.________ als seine Tochter. Mit Entscheid vom 9. August 2021 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (nachfolgend: KESB Bern) A.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und regelte den persönlichen Verkehr zwischen ihr und dem Kindsvater (Klagebeilage [KB] 3). 1.3 Ebenfalls mit Entscheid vom 9. August 2021 errichtete die KESB Bern eine Erziehungsbeistandschaft für A.________ mit den Aufgaben, die Eltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. III.1a) sowie den persönlichen Verkehr zwischen A.