Auf eine vom Kind, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, eingereichte Berufung ist nicht einzutreten. Die Rechtsmittelinstanz hat im konkreten Fall auch keinen Beistand eingesetzt, der die Berufung nachträglich genehmigen könnte, zumal die Kindsmutter selbst als Partei am Verfahren beteiligt war und im eigenen Namen hätte Berufung einreichen können (E. 8.6 und E. 8.5.4). Aus denselben Gründen erweist sich die Einsetzung eines Prozessbeistands als nicht notwendig (E. 8.5). 2 Erwägungen: I.