7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Berufungsklägerin 1 und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin 1 auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 7.2 Das Obergericht hat keine Berufungsantwort(en) eingeholt. Folglich ist der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Gleiches gilt für die Berufungskläger 2 und 3.