Die Berufungsklägerin 1 ficht diese Bewertungen ausdrücklich nicht an (pag. 499). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin 1 – welche im Falle der Gutheissung nicht zum Urteil erhoben werden könnten – als ungenügend. Hätte die Berufungsklägerin 1 nicht ihr Desinteresse erklärt, wäre auf ihre Berufung auch wegen ungenügender Rechtsbegehren nicht einzutreten. IV.