4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3). Grundsätzlich sind auch im Bereich des Erbrechts bezifferte Anträge zu stellen, sofern dies von der Sache her möglich ist und die Bewertung des Nachlasses bzw. des Vermächtnisses nicht erst noch im Beweisverfahren zu erstellen ist (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, a.a.O. N. 81 f.). 6.2 Vorliegend hat das Regionalgericht den Gesamtwert des Nachlasses sowie den Wert der Nutzniessung betragsmässig bestimmt. Die Berufungsklägerin 1 ficht diese Bewertungen ausdrücklich nicht an (pag.