Die in der Berufung zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann, namentlich wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2 ZPO; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1; Urteile des BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4, 2.6; 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3).