7 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) hat ein kassatorischer Entscheid die Ausnahme zu bleiben. Die Berufungsklägerin muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein.