6. 6.1 Hinzu kommt, dass in der Berufung Rechtsbegehren zu stellen sind. Wird der angefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, wirkt die Berufung entweder reformatorisch (Art. 318 Abs. 1 Bst. b ZPO) oder kassatorisch (Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO). Aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung