Die Berufungsbeklagte hat vorliegend aber keine Klageänderung vorgenommen (ihr Feststellungsbegehren ändert die Klage nicht), weshalb die Berufungsklägerin 1 auf ihre Desinteresseerklärung nicht zurückkommen kann. Daraus ergibt sich, dass die Berufungsklägerin 1 vor Regionalgericht keine Duplik und keinen Schlussvortrag hätte einreichen dürfen und sie kann vor Obergericht kein Rechtsmittel mehr erheben. Die am 3. August 2021 von K.________ abgegebene Desinteresseerklärung steht solchen prozessualen Handlungen entgegen.