227 ZPO verfängt nicht (pag. 617). Denn die Desinteresseerklärung ist keine Klageänderung, sondern ein Verzicht auf die prozessualen Rechte. Der Verzicht ist definitiv, unwiderruflich und erstreckt sich auf das Rechtsmittelverfahren (vorbehältlich einer Klageänderung). Die Berufungsbeklagte hat vorliegend aber keine Klageänderung vorgenommen (ihr Feststellungsbegehren ändert die Klage nicht), weshalb die Berufungsklägerin 1 auf ihre Desinteresseerklärung nicht zurückkommen kann.