Die KESB hat ihre Zustimmung zur Prozessführung mit einer Prozessvollmacht erteilt. Dass für die Desinteresseerklärung eine zweite Zustimmung der KESB einzuholen wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Geist des Gesetzes. Zur Prozessführung ermächtigt, hat K.________ als Beiständin eine wirksame Desinteresseerklärung abgegeben. 5.3.3 Entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin 1 lässt sich die einmal abgegebene Desinteresseerklärung in der Duplik nicht wieder rückgängig machen. Der Verweis auf das Regime nach Art. 227 ZPO verfängt nicht (pag.