Zwar handelt es sich bei der Einräumung einer Nutzniessung um eine dingliche Belastung. Die Nutzniessung wurde vorliegend aber vermacht, weshalb die Belastung – wenn auch bloss in obligatorischer Form – vorbesteht und nicht neu geschaffen wird. Eine (erneute) Zustimmung der KESB scheint auch aus diesem Grund nicht erforderlich. Im Ergebnis ist dem Regionalgericht nicht zu folgen, wenn es die Desinteresseerklärung für ungültig hält, weil die KESB dieser Erklärung nicht (erneut) zugestimmt hat. Die KESB hat ihre Zustimmung zur Prozessführung mit einer Prozessvollmacht erteilt.