Bei diesen «vertraglichen» Geschäften besteht ein sehr grosser Handlungsspielraum und damit ein (erneutes) Kontrollbedürfnis der KESB. Anders verhält es sich bei der Desinteresseerklärung, die sich immer nur auf den Streitgegenstand beziehen kann. Deshalb macht es Sinn, wenn das ZGB hier keine (erneute) Zustimmung der KESB verlangt, dort aber schon. Auch die regionalgerichtliche Analogie zur dinglichen Belastung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB geht fehl. Zwar handelt es sich bei der Einräumung einer Nutzniessung um eine dingliche Belastung.