6 BOST, in: FamKomm zum Erwachsenenschutz, 2013, N. 22 zu Art. 416 ZGB). Die Desinteresseerklärung ist darin nicht zu finden. Hinzu kommt, dass die Desinteresseerklärung nicht mit den Geschäften des Vergleichs, des Erbvertrags und des Erbteilungsvertrags – die allesamt (erneut) zustimmungsbedürftig sind (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 9 ZGB) – vergleichbar ist. Bei diesen «vertraglichen» Geschäften besteht ein sehr grosser Handlungsspielraum und damit ein (erneutes) Kontrollbedürfnis der KESB.