Die KESB hat der Beiständin, K.________, die Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Prozessführung erteilt. Dass für eine Desinteresseerklärung eine zusätzliche Zustimmung der KESB erforderlich wäre, wie das Regionalgericht ausführt (pag. 662 f.), überzeugt nicht. Denn die Liste der zustimmungsbedürftigen Geschäfte im Sinne von Art. 416 Abs. 1 ZGB ist abschliessend (BGE 64 II 406 E. 1; vgl. HÄFELI, in: Berner Kommentar zum ZGB, 2023, N. 56 zu Art. 416 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 416/417 ZGB; BIDER-