in ihrer Eingabe darauf hin, zur Prozessführung befugt zu sein, und reichte ihre Ernennungsurkunde zu den Akten. Dieser Ernennungsurkunde ist zu entnehmen, dass die KESB Oberland Ost K.________ eine Prozessvollmacht erteilt hat (pag. 139 ff.). Demnach hat die Berufungsklägerin 1 in ihrer Klageantwort – und damit förmlich im Prozess – ihr Desinteresse erklärt. Zudem wurde die Beiständin, welche die Desinteresseerklärung abgegeben hat, von der KESB zur Prozessführung im Verfahren CIV 21 1244 explizit ermächtigt. Folglich liegt eine gültige Desinteresseerklärung vor. 5.3.2 Die KESB hat der Beiständin, K.________, die Zustimmung gemäss Art.