5.3 5.3.1 Die Berufungsklägerin 1 beziehungsweise ihre damalige Beiständin, K.________, hat in der Klageantwort vom 3. August 2021 ausdrücklich erklärt, mit der Nutzniessung der Berufungsbeklagten und der entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt einverstanden zu sein. In dieser Erklärung ist eine Desinteresseerklärung zu erblicken. Die Desinteresseerklärung der Berufungsklägerin 1 erfolgte vorbehaltslos, ohne jeden Hinweis auf den Pflichtteil, und war klar und eindeutig formuliert. Ausserdem wies K.________ in ihrer Eingabe darauf hin, zur Prozessführung befugt zu sein, und reichte ihre Ernennungsurkunde zu den Akten.