Damit stünden erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, womit ein der Erbteilung oder dinglichen Belastung vergleichbares Geschäft vorliege. Daraus folge, dass die KESB der Klageanerkennung hätte zustimmen müssen. Weil eine solche Zustimmung nicht erteilt worden sei, liege bei der Berufungsklägerin 1 keine Klageanerkennung vor. Mangels Klageanerkennung sei das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin 1 habe sich der Klage unterzogen, abzuweisen (pag. 662 f.).