Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZGB seien Erbverträge, Erbteilungsverträge, Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgehe, zustimmungsbedürftige Geschäfte. Vorliegend handle es sich zwar nicht um eine Erbteilung. Im Rahmen der Vermächtnisklage gehe es für die Berufungsklägerin 1 aber darum, ihren Pflichtteil zu schützen. Damit stünden erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, womit ein der Erbteilung oder dinglichen Belastung vergleichbares Geschäft vorliege.