Das Regionalgericht hat erwogen, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage nicht unterzogen habe. Die Berufungsklägerin 1 sei verbeiständet. Die Beiständin könne eine Klageanerkennung, wie sie in der Klageantwort vom 3. August 2021 erfolgt sei, nicht selbständig vornehmen. Vielmehr sei dazu die Zustimmung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Gemäss Art.