5 5.2.2 Die Berufungsklägerin 1 brachte in ihrem Schlussvortrag vor, sich der Klage nicht unterzogen zu haben. Im Gegenteil, sie habe in der Duplik vom 14. Februar 2023 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ihren Pflichtteil erhalten zu wollen. Diese Anpassung des Rechtsbegehrens in der Duplik sei zulässig, zumal ein sachlicher Zusammenhang bestehe und die Voraussetzungen einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO erfüllt seien (pag. 617). 5.2.3 Das Regionalgericht hat erwogen, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage nicht unterzogen habe.