5.2 5.2.1 An der Hauptverhandlung und in ihrem Schlussvortrag beantragte die Berufungsbeklagte die Feststellung, dass sich die Berufungsklägerin 1 in ihrer Klageantwort vom 3. August 2021 der Klage unterzogen habe. Eine solche Erklärung sei definitiv und lasse sich später nicht mehr rückgängig machen (pag. 606).