Folglich ist die Desinteresseerklärung, unter Vorbehalt einer Klageänderung, definitiv und unwiderruflich. Sie hat aber nicht zur Folge, dass der erklärende Erbe aus der Erbengemeinschaft und damit aus der notwendigen Streitgenossenschaft ausscheiden würde. In ihrer Eigenschaft als prozessrechtliches Institut ändert die Desinteresseerklärung an der materiellen Rechtslage nichts (SUTTER-SOMM/AMMANN, a.a.O., S. 590; MINNIG, a.a.O., S. 121 f.).