MINNIG, Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Abstandserklärung, ZZZ 2019 S. 121 ff.). Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des BGer 5C.39/2005 vom 4. August 2005 E. 1). Denn wer keine prozessualen Rechte ausüben und jedes Urteil gegen sich gelten lassen will, kann sich später nicht beschweren, das Urteil sei unzutreffend. Folglich ist die Desinteresseerklärung, unter Vorbehalt einer Klageänderung, definitiv und unwiderruflich.