Eine Klageanerkennung stellt die Desinteresseerklärung indes nicht dar, zumal ein Erbe selbständig die Klage von vornherein nicht anerkennen könnte. Vielmehr ist die Desinteresseerklärung als ein Verzicht auf die prozessualen Rechte – etwa das Vorbringen von Behauptungen oder das Stellen von Beweisanträgen – zu qualifizieren (SUTTER-SOMM/AMMANN, Der Prozessabstand im Erbteilungsverfahren, in: Festschrift für Paul Eitel, 2022, S. 589 ff.; MINNIG, Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Abstandserklärung, ZZZ 2019 S. 121 ff.).