In diesem Fall kann er sein Desinteresse erklären (etwa indem er sich der Klage unterwirft). Tatsächlich gibt der Erbe mit der Desinteresseerklärung lediglich zu verstehen, das zu fällende Urteil – unabhängig vom Ergebnis – gegen sich gelten lassen zu wollen (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.1; Urteil des OGer/BE ZK 14 240 vom 10. Juli 2014 E. 9 [nicht publiziert]). Eine Klageanerkennung stellt die Desinteresseerklärung indes nicht dar, zumal ein Erbe selbständig die Klage von vornherein nicht anerkennen könnte.