vgl. MINNIG, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 7. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 602 ZGB; BRÜCK- NER/WEIBEL/PESENTI, Die erbrechtliche Klage, 4. Aufl. 2022, N. 255; ABT/BLESKIE, Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG?, AJP 2020 S. 851; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Schulthess Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 70 ZPO). Nun kann es aber sein, dass sich ein Erbe aus diesem oder jenem Grund an einem solchen Prozess nicht beteiligen möchte. In diesem Fall kann er sein Desinteresse erklären (etwa indem er sich der Klage unterwirft).