Während die Erben einen Prozess aktivseitig nur gemeinsam anheben können, ist es den Erbschaftsgläubigern passivseitig aber anheimgestellt, einen, mehrere oder alle Erben einzuklagen. Zurückzuführen ist das auf die solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Wo die Erben die geschuldete Leistung aber nur gemeinsam erbringen können – etwa die Einräumung eines dinglichen Rechts – sind sie auch passivseitig gemeinsam einzuklagen und bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (Urteil des BGer 5A_875/2010 vom 11. April 2011 E. 4.1; vgl. MINNIG, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 7. Aufl.