4 (passive notwendige Streitgenossenschaft; Art. 70 Abs. 1 ZPO). Wann eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, entscheidet das materielle Recht. Paradebeispiel bildet die Erbengemeinschaft, bei der die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände werden und über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen können (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Während die Erben einen Prozess aktivseitig nur gemeinsam anheben können, ist es den Erbschaftsgläubigern passivseitig aber anheimgestellt, einen, mehrere oder alle Erben einzuklagen.