BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.4 Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig. Das Obergericht hat deshalb darauf verzichtet, Berufungsantwort(en) einzuholen, da in Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit der Berufung in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. JEANDIN, in: Commentaire romand du CPC, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 312 ZPO). III.