4. 4.1 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob auf das Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Berufung erweist sich vorliegend als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). 4.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).