Die Gerichtskosten bestimmte das Regionalgericht auf CHF 35'098.50 (inklusive Schlichtungsverfahren, exklusive vorsorgliches Massnahmeverfahren) und auferlegte sie zu einem Zehntel der Berufungsklägerin 1 und zu neun Zehnteln den Berufungsklägern 2 und 3, unter solidarischer Haftung (Ziff. 4 und 6). Es verurteilte die Berufungsklägerin 1 zu einer Parteientschädigung von CHF 4'340.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), die Berufungskläger 2 und 3, unter solidarischer Haftung, zu einer Parteientschädigung von CHF 39'400.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Berufungsbeklagte (Ziff. 7 und 8; pag. 658 ff.).