615 ff.). 2.7.3 Die Berufungskläger 2 und 3 bestätigten in ihrem Schlussvortrag vom 19. Februar 2024 die bereits gestellten Rechtsbegehren (pag. 623 ff.). 2.8 Mit Entscheid vom 9. August 2024 hiess das Regionalgericht die Vermächtnisklage gut und verurteilte die Berufungskläger 1–3, der Berufungsbeklagten eine lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung am Wohnhaus J.________ auszurichten (Ziff. 2). Zudem wies es das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle ________, an, die entsprechende Nutzniessung in das Grundbuch einzutragen (Ziff.