2.7 2.7.1 In ihrem Schlussvortrag vom 15. Februar 2024 beantragte die Berufungsbeklagte zusätzlich (zu den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren) die Feststellung, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage unterzogen habe (pag. 605 ff.). 2.7.2 Die Berufungsklägerin 1, nun anwaltlich vertreten, präzisierte in ihrem Schlussvortrag vom 19. Februar 2024, die Nutzniessung der Berufungsbeklagten sei herabzusetzen, sodass sie ihren Pflichtteil am Nachlass des Erblassers unbelastet erhalte. Eventualiter widersetze sie sich der Einräumung der Nutzniessung nicht, jedoch unter Wahrung ihres Pflichtteils (pag. 615 ff.).