2.5 2.5.1 Die Berufungsklägerin 1 reichte am 14. Februar 2023 eine Duplik ein. Neu führte sie aus, mit der Einräumung der Nutzniessung und der entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt zwar einverstanden zu sein, jedoch nur unter Wahrung ihres Pflichtteils (pag. 497 f.). 2.5.2 Die Berufungskläger 2 und 3 duplizierten am 10. März 2023 in dem Sinne, dass die Nutzniessung der Berufungsbeklagten nicht auf Ende März 2023, sondern auf Ende Juni 2023 zu befristen sei (pag. 503 ff.). 2.6 Die Hauptverhandlung fand am 5. September 2023 (pag. 543 ff.) und die Fortsetzungsverhandlung am 11. Dezember 2023 statt (pag. 586 ff.).