Das Regionalgericht ordnete gleichentags superprovisorisch die Vormerkung an (pag. 23 ff.), hob sie am 22. Juli 2021 jedoch vorsorglich wieder auf (pag. 101 ff.). 2.3 2.3.1 In ihrer Klageantwort vom 3. August 2021 erklärte die Berufungsklägerin 1 durch ihre Beiständin, mit der Einräumung der Nutzniessung und der entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt einverstanden zu sein (pag. 139 ff.). 2.3.2 Die Berufungskläger 2 und 3 beantragten demgegenüber in ihrer Klageantwort vom 30. September 2021, die Nutzniessung der Berufungsbeklagten sei auf Ende März