2. 2.1 Mit Vermächtnisklage vom 7. Mai 2021 verlangte die Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Oberland die Ausrichtung dieses Vermächtnisses, das heisst der Nutzniessung am Wohnhaus J.________. Zudem sei das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle ________, anzuweisen, die Nutzniessung in das Grundbuch einzutragen. Schliesslich sei superprovisorisch eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu Lasten des Wohnhauses J.________ vorzumerken (pag. 1 ff.). 2.2 Das Regionalgericht ordnete gleichentags superprovisorisch die Vormerkung an (pag.