Art. 416 Abs. 1 ZGB; Desinteresseerklärung als nicht zustimmungsbedürftiges Geschäft. Hat die KESB einen Beistand zur Prozessführung befugt, kann dieser eine Desinteresseerklärung abgeben, ohne dafür erneut die Zustimmung der KESB einholen zu müssen (E. 5.3.2). Erwägungen: I.