Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 9. August 2024 (CIV 21 1244/1245) Regeste: Art. 70 Abs. 1 ZPO und Art. 602 ZGB; Desinteresseerklärung bei Erbengemeinschaften. Will sich ein Erbe in seiner Eigenschaft als notwendiger Streitgenosse nicht an einem Prozess beteiligen, kann er sein Desinteresse erklären. Vorbehältlich einer Klageänderung ist die Desinteresseerklärung definitiv. Folglich verzichtet der Erbe mit ihr auch auf die Möglichkeit, den Entscheid später mit einem Rechtsmittel anzufechten (E. 5.1).