Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 24 386 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Zuber (Referent), Oberrichter Bettler und Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiber Balmer Verfahrensbeteiligte 1. A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ 2. C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ 3. E.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte/Berufungskläger gegen F.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.________ Klägerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Vermächtnisklage Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 9. August 2024 (CIV 21 1244/1245) Regeste: Art. 70 Abs. 1 ZPO und Art. 602 ZGB; Desinteresseerklärung bei Erbengemeinschaften. Will sich ein Erbe in seiner Eigenschaft als notwendiger Streitgenosse nicht an einem Pro- zess beteiligen, kann er sein Desinteresse erklären. Vorbehältlich einer Klageänderung ist die Desinteresseerklärung definitiv. Folglich verzichtet der Erbe mit ihr auch auf die Mög- lichkeit, den Entscheid später mit einem Rechtsmittel anzufechten (E. 5.1). Art. 416 Abs. 1 ZGB; Desinteresseerklärung als nicht zustimmungsbedürftiges Geschäft. Hat die KESB einen Beistand zur Prozessführung befugt, kann dieser eine Desinteres- seerklärung abgeben, ohne dafür erneut die Zustimmung der KESB einholen zu müssen (E. 5.3.2). Erwägungen: I. 1. H.________ sel. (nachfolgend Erblasser) ist am 20. April 2019 an seinem Wohnsitz in I. ________ BE verstorben. Als gesetzliche Erben hinterlässt er seine drei Kinder aus erster Ehe, A.________ (nachfolgend Berufungsklägerin 1), C.________ (nachfolgend Berufungsklägerin 2) und E.________ (nachfolgend Berufungskläger 3). Im Todeszeitpunkt war der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau F.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) verheiratet. Die Berufungsbeklagte hat mit dem Erblasser am 13. August 2008 einen Erbvertrag abgeschlossen. Darin verzichtete sie auf ihr Erbe, erhielt im Gegenzug aber eine lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung am Wohnhaus J.________ vermacht (Klagebeilage [KB] 6). 2. 2.1 Mit Vermächtnisklage vom 7. Mai 2021 verlangte die Berufungsbeklagte beim Re- gionalgericht Oberland die Ausrichtung dieses Vermächtnisses, das heisst der Nutzniessung am Wohnhaus J.________. Zudem sei das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle ________, anzuweisen, die Nutzniessung in das Grundbuch einzutra- gen. Schliesslich sei superprovisorisch eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu Lasten des Wohnhauses J.________ vorzumerken (pag. 1 ff.). 2.2 Das Regionalgericht ordnete gleichentags superprovisorisch die Vormerkung an (pag. 23 ff.), hob sie am 22. Juli 2021 jedoch vorsorglich wieder auf (pag. 101 ff.). 2.3 2.3.1 In ihrer Klageantwort vom 3. August 2021 erklärte die Berufungsklägerin 1 durch ihre Beiständin, mit der Einräumung der Nutzniessung und der entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt einverstanden zu sein (pag. 139 ff.). 2.3.2 Die Berufungskläger 2 und 3 beantragten demgegenüber in ihrer Klageantwort vom 30. September 2021, die Nutzniessung der Berufungsbeklagten sei auf Ende März 2 2023 zu befristen, so dass ihre Pflichtteile und jener der Berufungsklägerin 1 ge- wahrt würden (pag. 147 ff.). 2.4 Am 3. Januar 2023 replizierte die Berufungsbeklagte (pag. 474 ff.). 2.5 2.5.1 Die Berufungsklägerin 1 reichte am 14. Februar 2023 eine Duplik ein. Neu führte sie aus, mit der Einräumung der Nutzniessung und der entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt zwar einverstanden zu sein, jedoch nur unter Wahrung ihres Pflichtteils (pag. 497 f.). 2.5.2 Die Berufungskläger 2 und 3 duplizierten am 10. März 2023 in dem Sinne, dass die Nutzniessung der Berufungsbeklagten nicht auf Ende März 2023, sondern auf En- de Juni 2023 zu befristen sei (pag. 503 ff.). 2.6 Die Hauptverhandlung fand am 5. September 2023 (pag. 543 ff.) und die Fortset- zungsverhandlung am 11. Dezember 2023 statt (pag. 586 ff.). 2.7 2.7.1 In ihrem Schlussvortrag vom 15. Februar 2024 beantragte die Berufungsbeklagte zusätzlich (zu den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren) die Feststellung, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage unterzogen habe (pag. 605 ff.). 2.7.2 Die Berufungsklägerin 1, nun anwaltlich vertreten, präzisierte in ihrem Schlussvor- trag vom 19. Februar 2024, die Nutzniessung der Berufungsbeklagten sei herabzu- setzen, sodass sie ihren Pflichtteil am Nachlass des Erblassers unbelastet erhalte. Eventualiter widersetze sie sich der Einräumung der Nutzniessung nicht, jedoch unter Wahrung ihres Pflichtteils (pag. 615 ff.). 2.7.3 Die Berufungskläger 2 und 3 bestätigten in ihrem Schlussvortrag vom 19. Februar 2024 die bereits gestellten Rechtsbegehren (pag. 623 ff.). 2.8 Mit Entscheid vom 9. August 2024 hiess das Regionalgericht die Vermächtnisklage gut und verurteilte die Berufungskläger 1–3, der Berufungsbeklagten eine lebens- längliche und unentgeltliche Nutzniessung am Wohnhaus J.________ auszurichten (Ziff. 2). Zudem wies es das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle ________, an, die entsprechende Nutzniessung in das Grundbuch einzutragen (Ziff. 3). Das Be- gehren der Berufungsbeklagten auf Feststellung, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage unterzogen habe, wies es demgegenüber ab (Ziff. 1). Die Gerichtskosten bestimmte das Regionalgericht auf CHF 35'098.50 (inklusive Schlichtungsverfah- ren, exklusive vorsorgliches Massnahmeverfahren) und auferlegte sie zu einem Zehntel der Berufungsklägerin 1 und zu neun Zehnteln den Berufungsklägern 2 und 3, unter solidarischer Haftung (Ziff. 4 und 6). Es verurteilte die Berufungskläge- rin 1 zu einer Parteientschädigung von CHF 4'340.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), die Berufungskläger 2 und 3, unter solidarischer Haftung, zu einer Parteientschädigung von CHF 39'400.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Berufungsbeklagte (Ziff. 7 und 8; pag. 658 ff.). 3 3. 3.1 3.1.1 Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin 1 am 16. September 2024 Be- rufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Sie beantragt, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und die Nutzniessung der Berufungsbeklagten am Wohnhaus J.________ insoweit herabzusetzen, dass sie ihren Pflichtteil am Nach- lass des Erblassers unbelastet erhalte (pag. 695 ff.). 3.1.2 Auch die Berufungskläger 2 und 3 haben am 16. September 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern eingelegt. Sie verlangen, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Vermächtnisklage der Berufungsbeklagten sei ab- zuweisen (pag. 704 ff.). 3.2 Mit Verfügung vom 20. September 2024 forderte das Obergericht die Berufungs- kläger 1–3 auf, sich zur Art der Streitgenossenschaft und der Höhe des Streitwerts zu äussern (pag. 738 ff.). 3.3 Die Eingaben der Berufungsklägerin 1 (pag. 752 ff.) und der Berufungskläger 2 und 3 (pag. 745 ff.) datieren je vom 18. Oktober 2024. II. 4. 4.1 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob auf das Rechtsmittel einzutre- ten ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Berufung erweist sich vorliegend als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). 4.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.4 Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig. Das Obergericht hat deshalb darauf verzichtet, Berufungsantwort(en) einzuholen, da in Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit der Berufung in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. JEANDIN, in: Commentaire romand du CPC, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 312 ZPO). III. 5. 5.1 Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemein- sam klagen (aktive notwendige Streitgenossenschaft) oder beklagt werden müssen 4 (passive notwendige Streitgenossenschaft; Art. 70 Abs. 1 ZPO). Wann eine not- wendige Streitgenossenschaft vorliegt, entscheidet das materielle Recht. Parade- beispiel bildet die Erbengemeinschaft, bei der die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände werden und über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen können (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Während die Erben einen Prozess aktiv- seitig nur gemeinsam anheben können, ist es den Erbschaftsgläubigern passivsei- tig aber anheimgestellt, einen, mehrere oder alle Erben einzuklagen. Zurückzu- führen ist das auf die solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblas- sers (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Wo die Erben die geschuldete Leistung aber nur ge- meinsam erbringen können – etwa die Einräumung eines dinglichen Rechts – sind sie auch passivseitig gemeinsam einzuklagen und bilden eine notwendige Streitge- nossenschaft (Urteil des BGer 5A_875/2010 vom 11. April 2011 E. 4.1; vgl. MINNIG, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 7. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 602 ZGB; BRÜCK- NER/WEIBEL/PESENTI, Die erbrechtliche Klage, 4. Aufl. 2022, N. 255; ABT/BLESKIE, Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG?, AJP 2020 S. 851; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Schulthess Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 70 ZPO). Nun kann es aber sein, dass sich ein Erbe aus diesem oder jenem Grund an einem solchen Prozess nicht beteiligen möchte. In diesem Fall kann er sein Desinteresse erklären (etwa indem er sich der Klage unterwirft). Tatsächlich gibt der Erbe mit der Desinteresseerklärung ledig- lich zu verstehen, das zu fällende Urteil – unabhängig vom Ergebnis – gegen sich gelten lassen zu wollen (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.1; Urteil des OGer/BE ZK 14 240 vom 10. Juli 2014 E. 9 [nicht publiziert]). Eine Klageanerkennung stellt die Des- interesseerklärung indes nicht dar, zumal ein Erbe selbständig die Klage von vorn- herein nicht anerkennen könnte. Vielmehr ist die Desinteresseerklärung als ein Verzicht auf die prozessualen Rechte – etwa das Vorbringen von Behauptungen oder das Stellen von Beweisanträgen – zu qualifizieren (SUTTER-SOMM/AMMANN, Der Prozessabstand im Erbteilungsverfahren, in: Festschrift für Paul Eitel, 2022, S. 589 ff.; MINNIG, Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Abstandser- klärung, ZZZ 2019 S. 121 ff.). Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf die Möglich- keit, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des BGer 5C.39/2005 vom 4. August 2005 E. 1). Denn wer keine prozessualen Rechte ausüben und jedes Urteil gegen sich gelten lassen will, kann sich später nicht beschweren, das Urteil sei unzutreffend. Folglich ist die Desinteresseerklärung, unter Vorbehalt einer Klageänderung, defini- tiv und unwiderruflich. Sie hat aber nicht zur Folge, dass der erklärende Erbe aus der Erbengemeinschaft und damit aus der notwendigen Streitgenossenschaft aus- scheiden würde. In ihrer Eigenschaft als prozessrechtliches Institut ändert die Des- interesseerklärung an der materiellen Rechtslage nichts (SUTTER-SOMM/AMMANN, a.a.O., S. 590; MINNIG, a.a.O., S. 121 f.). 5.2 5.2.1 An der Hauptverhandlung und in ihrem Schlussvortrag beantragte die Berufungs- beklagte die Feststellung, dass sich die Berufungsklägerin 1 in ihrer Klageantwort vom 3. August 2021 der Klage unterzogen habe. Eine solche Erklärung sei definitiv und lasse sich später nicht mehr rückgängig machen (pag. 606). 5 5.2.2 Die Berufungsklägerin 1 brachte in ihrem Schlussvortrag vor, sich der Klage nicht unterzogen zu haben. Im Gegenteil, sie habe in der Duplik vom 14. Februar 2023 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ihren Pflichtteil erhalten zu wollen. Diese Anpassung des Rechtsbegehrens in der Duplik sei zulässig, zumal ein sach- licher Zusammenhang bestehe und die Voraussetzungen einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO erfüllt seien (pag. 617). 5.2.3 Das Regionalgericht hat erwogen, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage nicht unterzogen habe. Die Berufungsklägerin 1 sei verbeiständet. Die Beiständin könne eine Klageanerkennung, wie sie in der Klageantwort vom 3. August 2021 er- folgt sei, nicht selbständig vornehmen. Vielmehr sei dazu die Zustimmung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZGB seien Erbverträge, Erbteilungsverträge, Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgehe, zustim- mungsbedürftige Geschäfte. Vorliegend handle es sich zwar nicht um eine Erbtei- lung. Im Rahmen der Vermächtnisklage gehe es für die Berufungsklägerin 1 aber darum, ihren Pflichtteil zu schützen. Damit stünden erhebliche Vermögensinteres- sen auf dem Spiel, womit ein der Erbteilung oder dinglichen Belastung vergleichba- res Geschäft vorliege. Daraus folge, dass die KESB der Klageanerkennung hätte zustimmen müssen. Weil eine solche Zustimmung nicht erteilt worden sei, liege bei der Berufungsklägerin 1 keine Klageanerkennung vor. Mangels Klageanerkennung sei das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin 1 habe sich der Klage unterzogen, abzuweisen (pag. 662 f.). 5.3 5.3.1 Die Berufungsklägerin 1 beziehungsweise ihre damalige Beiständin, K.________, hat in der Klageantwort vom 3. August 2021 ausdrücklich erklärt, mit der Nutznies- sung der Berufungsbeklagten und der entsprechenden Anweisung an das Grund- buchamt einverstanden zu sein. In dieser Erklärung ist eine Desinteresseerklärung zu erblicken. Die Desinteresseerklärung der Berufungsklägerin 1 erfolgte vorbe- haltslos, ohne jeden Hinweis auf den Pflichtteil, und war klar und eindeutig formu- liert. Ausserdem wies K.________ in ihrer Eingabe darauf hin, zur Prozessführung befugt zu sein, und reichte ihre Ernennungsurkunde zu den Akten. Dieser Ernen- nungsurkunde ist zu entnehmen, dass die KESB Oberland Ost K.________ eine Prozessvollmacht erteilt hat (pag. 139 ff.). Demnach hat die Berufungsklägerin 1 in ihrer Klageantwort – und damit förmlich im Prozess – ihr Desinteresse erklärt. Zu- dem wurde die Beiständin, welche die Desinteresseerklärung abgegeben hat, von der KESB zur Prozessführung im Verfahren CIV 21 1244 explizit ermächtigt. Folg- lich liegt eine gültige Desinteresseerklärung vor. 5.3.2 Die KESB hat der Beiständin, K.________, die Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Prozessführung erteilt. Dass für eine Desinteresseerklärung eine zusätzliche Zustimmung der KESB erforderlich wäre, wie das Regionalgericht ausführt (pag. 662 f.), überzeugt nicht. Denn die Liste der zustimmungsbedürftigen Geschäfte im Sinne von Art. 416 Abs. 1 ZGB ist abschliessend (BGE 64 II 406 E. 1; vgl. HÄFELI, in: Berner Kommentar zum ZGB, 2023, N. 56 zu Art. 416 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 416/417 ZGB; BIDER- 6 BOST, in: FamKomm zum Erwachsenenschutz, 2013, N. 22 zu Art. 416 ZGB). Die Desinteresseerklärung ist darin nicht zu finden. Hinzu kommt, dass die Desinteres- seerklärung nicht mit den Geschäften des Vergleichs, des Erbvertrags und des Erbteilungsvertrags – die allesamt (erneut) zustimmungsbedürftig sind (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 9 ZGB) – vergleichbar ist. Bei diesen «vertraglichen» Geschäften besteht ein sehr grosser Handlungsspielraum und damit ein (erneutes) Kontrollbe- dürfnis der KESB. Anders verhält es sich bei der Desinteresseerklärung, die sich immer nur auf den Streitgegenstand beziehen kann. Deshalb macht es Sinn, wenn das ZGB hier keine (erneute) Zustimmung der KESB verlangt, dort aber schon. Auch die regionalgerichtliche Analogie zur dinglichen Belastung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB geht fehl. Zwar handelt es sich bei der Einräumung einer Nutz- niessung um eine dingliche Belastung. Die Nutzniessung wurde vorliegend aber vermacht, weshalb die Belastung – wenn auch bloss in obligatorischer Form – vor- besteht und nicht neu geschaffen wird. Eine (erneute) Zustimmung der KESB scheint auch aus diesem Grund nicht erforderlich. Im Ergebnis ist dem Regionalge- richt nicht zu folgen, wenn es die Desinteresseerklärung für ungültig hält, weil die KESB dieser Erklärung nicht (erneut) zugestimmt hat. Die KESB hat ihre Zustim- mung zur Prozessführung mit einer Prozessvollmacht erteilt. Dass für die Desinter- esseerklärung eine zweite Zustimmung der KESB einzuholen wäre, ergibt sich we- der aus dem Wortlaut noch aus dem Geist des Gesetzes. Zur Prozessführung er- mächtigt, hat K.________ als Beiständin eine wirksame Desinteresseerklärung ab- gegeben. 5.3.3 Entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin 1 lässt sich die einmal abgege- bene Desinteresseerklärung in der Duplik nicht wieder rückgängig machen. Der Verweis auf das Regime nach Art. 227 ZPO verfängt nicht (pag. 617). Denn die Desinteresseerklärung ist keine Klageänderung, sondern ein Verzicht auf die pro- zessualen Rechte. Der Verzicht ist definitiv, unwiderruflich und erstreckt sich auf das Rechtsmittelverfahren (vorbehältlich einer Klageänderung). Die Berufungsbe- klagte hat vorliegend aber keine Klageänderung vorgenommen (ihr Feststellungs- begehren ändert die Klage nicht), weshalb die Berufungsklägerin 1 auf ihre Desin- teresseerklärung nicht zurückkommen kann. Daraus ergibt sich, dass die Beru- fungsklägerin 1 vor Regionalgericht keine Duplik und keinen Schlussvortrag hätte einreichen dürfen und sie kann vor Obergericht kein Rechtsmittel mehr erheben. Die am 3. August 2021 von K.________ abgegebene Desinteresseerklärung steht solchen prozessualen Handlungen entgegen. 5.3.4 Nach dem Gesagten sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels an das Obergericht offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Berufung der Berufungskläge- rin 1 ist nicht einzutreten. 6. 6.1 Hinzu kommt, dass in der Berufung Rechtsbegehren zu stellen sind. Wird der an- gefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, wirkt die Berufung entweder reformatorisch (Art. 318 Abs. 1 Bst. b ZPO) oder kassatorisch (Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO). Aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfas- sungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung 7 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) hat ein kassatorischer Ent- scheid die Ausnahme zu bleiben. Die Berufungsklägerin muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung zu stellen- den Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderun- gen beziffert sein. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Rechtsmitte- linstanz im Falle der Gutheissung ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann, namentlich wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2 ZPO; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1; Urteile des BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4, 2.6; 4A_510/2022 vom 22. Dezem- ber 2022 E. 3). Grundsätzlich sind auch im Bereich des Erbrechts bezifferte Anträ- ge zu stellen, sofern dies von der Sache her möglich ist und die Bewertung des Nachlasses bzw. des Vermächtnisses nicht erst noch im Beweisverfahren zu er- stellen ist (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, a.a.O. N. 81 f.). 6.2 Vorliegend hat das Regionalgericht den Gesamtwert des Nachlasses sowie den Wert der Nutzniessung betragsmässig bestimmt. Die Berufungsklägerin 1 ficht die- se Bewertungen ausdrücklich nicht an (pag. 499). Vor diesem Hintergrund erschei- nen die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin 1 – welche im Falle der Gutheis- sung nicht zum Urteil erhoben werden könnten – als ungenügend. Hätte die Beru- fungsklägerin 1 nicht ihr Desinteresse erklärt, wäre auf ihre Berufung auch wegen ungenügender Rechtsbegehren nicht einzutreten. IV. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Berufungsklägerin 1 und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin 1 auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 7.2 Das Obergericht hat keine Berufungsantwort(en) eingeholt. Folglich ist der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Gleiches gilt für die Berufungskläger 2 und 3. 8 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Berufungsklägerin 1 auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin 1 - den Berufungsklägern 2 und 3 - der Berufungsbeklagten (unter Beilage der Berufung der Berufungsklägerin 1 vom 16. September 2024) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident L.________ Bern, 5. Dezember 2024 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Zuber Der Gerichtsschreiber: Balmer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 9