4. Für das Beschwerdeverfahren und für das oberinstanzliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens, bei der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 6. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird auf CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.