1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 2. September 2024 (CIV 24 928) wird aufgehoben. 2. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 2. September 2024 (CIV 24 928) lautet neu wie folgt: 2. Auf das Gesuch von C.________ vom 30. August 2024 wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter.