Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 9.2 Vorliegend wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf pauschal CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7 Die Kammer entscheidet: