6 8.3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wären vorliegend auf CHF 500.00 zu bestimmen (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den Parteien hälftig aufzuerlegen. Soweit es jedoch das übergeordnete Recht zulässt, kann bei besonderen Umständen auf die Erhebung der Gebühr ganz verzichtet werden (Art. 7 Abs. 3 VKD). In Anwendung dieser Bestimmung wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.